Die Interkonnektion regelt die Zusammenschaltung der Netze von Swisscom und den alternativen Anbietern. Seit dem Jahr 1998 bietet Swisscom kostenorientierte Interkonnektionspreise an, die seit 2000 nach der Kostenmethode LRIC (long run incremental costs) berechnet werden. Die Neuberechnung der Kosten führte jährlich zu Preissenkungen. Die Preise beinhalten nur die durch die Interkonnektionsdienste verursachten Zusatzkosten und keine Gewinne.
Interkonnektionsverfahren gehen auf das Jahr 2000 zurück
Zwei Telecom-Unternehmen hatten der ComCom im Jahre 2000 beantragt, die ihnen von Swisscom Fixnet für die Zusammenschaltung der Netze in Rechnung gestellten Interkonnektionspreise zu senken. Im November 2003 verfügte die ComCom eine Senkung dieser Preise um 25% bis 35%. Die Angelegenheit wurde vom Bundesgericht auf Beschwerde von Swisscom Fixnet AG aus formalen Gründen an die ComCom zurückgewiesen, die im Juni 2005 neue Verfügungen erliess. Darin verpflichtete sie Swisscom Fixnet AG erneut zu einer Senkung der Interkonnektionspreise für die Jahre 2000 bis 2003, diesmal um rund 30% und erklärte eine Klausel im Interkonnektionsvertrag mit einem Telecom-Unternehmen für ungültig, welche die Rückwirkung behördlicher Entscheide auf nicht am Verfahren beteiligte Dritte ausschloss. Diese Verfügungen zog Swisscom Fixnet AG vor Bundesgericht.
Das Bundesgericht hiess in seinem Entscheid vom 21. April 2006, das den Parteien mit Begründung am 22. Mai 2006 eröffnet wurde, die Preisfestsetzung der ComCom für die Zeit von 2000 bis 2003 im Grundsatz gut. Es beanstandete aber die von der Behörde zur Preisfestsetzung im Bereich der Nachrichtenübermittlung angewandte Methode als untauglich und wies die Sache insofern zur Neuberechnung an die ComCom zurück. Bestätigt hat das Gericht dagegen die Auffassung der ComCom, wonach die erwähnte Klausel betreffend Ausschluss der Rückwirkung von Interkonnektionsentscheiden auf nicht am Verfahren beteiligte Dritte unzulässig sei.
Swisscom Fixnet hat in den letzten Jahren Rückstellungen gebildet
Swisscom Fixnet AG hat seit dem Jahr 2000 Rückstellungen für eine allfällige Rückzahlung zuviel verlangter Interkonnektionspreise gegenüber den beiden Telecom-Anbietern sowie weiteren Gesuchstellern gebildet. Per Ende 2005 betrugen diese Rückstellungen CHF 263 Mio. Infolge der vom Bundesgericht nun bestätigten sogenannten rückwirkenden Meistbegünstigungsklausel wird Swisscom Fixnet AG ihre Interkonnektionspreise auch gegenüber denjenigen Anbieterinnen rückwirkend senken müssen, welche diese Preise akzeptiert hatten. Anderseits könnte die vom Bundesgericht angeordnete Neuberechnung der nutzungsabhängigen Preise dazu führen, dass die Rückzahlungen durch Swisscom Fixnet AG tiefer ausfallen als aufgrund der unkorrekten Berechnung der ComCom. Aus diesem Grund sind heute die genauen finanziellen Auswirkungen für Swisscom nicht bekannt.
Swisscom analysiert derzeit den Entscheid im Detail und erwartet als Folge des Urteils für das laufende Jahr ein um rund CHF 180 Mio. tieferes Betriebsergebnis (EBITDA). Der erwartete Cash-Abfluss beträgt für 2006 rund CHF 290 Mio. und bis zu CHF 150 Mio. im nächsten Jahr. Die laufenden Umsätze werden als Folge dieses Entscheides nicht tiefer ausfallen, da Swisscom auch auf den aktuellen Umsätzen Rückstellungen gebildet hat bzw. bildet.
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